1. Name, Sitz und Mitgliedschaft
des Vereins
1.1 Der im Jahr 1879 gegründete Verein führt
den Namen Turn- und Sportgemeinde 1879 Obernburg eV im folgenden
TUSPO genannt. Er hat seinen Sitz in Obernburg und ist in das Vereinsregister
eingetragen. Die Eintragung erfolgte beim Amtsgericht Obernburg.
1.2 Die Turn- und Sportgemeinde - künftig
TUSPO genannt - ist Mitglied folgender Verbände und Organisationen:
- Bayerischer Turnverband
- Deutscher Turner - Bund
- Deutscher Volkssportverband im IVV
- Bayerischer Landessportverband mit seinen verschiedenen Sparten
des Sportes.
1.3 Die TUSPO erkennt die Satzung des jeweiligen
Verbandes an.
2. Zweck des Vereins
2.1 Die TUSPO pflegt das sportliche Turnen und
Spiel in seinen vielfältigen Möglichkeiten. Sie ermöglicht
die Ausübung des Sportes im allgemeinen.
2.2 Die TUSPO stellt sich die Aufgabe, innerhalb
der bestehenden oder neu zu schaffenden Gliederung den Mitgliedern
die Möglichkeit zu geben, sich kulturell oder im Interesse
der Gemeinschaft zu betätigen. Dabei gelten ausschließlich
die Grundsätze des Amateursportes.
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Die TUSPO verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953 bzw. in ihrer jeweils letzt gültigen Verfassung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Mitglieder haben weder bei Austritt noch bei Ausschluß
einen Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen.
4. Ziele des Vereins
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
4.1 Abhaltung von Turn-, Sport- und Spielstunden
und sonstiger Übungsstunden im Rahmen des Vereinszwecks.
4.2 Vorbereitung zur Ablegung und Abnahme des Sportabzeichens.
4.3 Ausbildung und Einsatz von sachgemäß
vorgebildeten und eventuell bezahlten Übungsleitern.
4.4 Durchführung von sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen, Wanderungen, Festlichkeiten und sonstigen Veranstaltungen
im Rahmen des Vereinszwecks. Hierzu gehören auch die Volkswandertage
nach den Bestimmungen des DVV.
4.5 Unterhaltung des vereinseigenen Sportheims
und der vereinseigenen Sportanlagen.
4.6 Unterhaltung der vereinseigenen Sport- und
Turngeräte.
5. Mitgliedschaft
5.1 Mitglied ist jeder, der bei Inkrafttreten dieser
Satzung als Mitglied der TUSPO geführt wird.
5.2 Jede natürliche oder juristische Person
kann auf schriftlichen Antrag, Mitglied werden. Bei Kinder und Jugendlichen
unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Es sind hierbei nur die neuesten Vereinsvordrucke für die Aufnahme
zu verwenden.
5.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines
Monats seit Bekanntgabe die nächste Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet dann endgültig. Der Einspruch ist schriftlich
an den Vorstand zu stellen.
5.4 Als Beginn der Mitgliedschaft gilt das Datum
der Vorlage des Aufnahmeantrages beim Personalbeauftragten.
5.5 Der Vorstand behält sich vor, von den
aktiv Sport treibenden eine ärztliche Bescheinigung über
ihre Sporttauglichkeit zu verlangen.
5.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch
Ausschluß, oder Tod. Eine Stornierung der Beitragsabbuchung
wird als Beitragsverweigerung angesehen und führt zum sofortigen
Ausschluß ohne Ankündigung.
Der Austritt ist jederzeit möglich und ist schriftlich an den
Vorstand zu richten. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
5.7 Die Anträge für Mitgliedschaft, Änderungen
und Austritte sind an die Geschäftsführung für Finanz-
oder Personalwesen zu richten. Diese tauschen die Daten untereinander
aus und leiten die Personaldaten (Name Anschrift Geburtsdatum) an
die Vorstandschaft weiter.
5.8 Der Vorstand behält sich den Ausschluß
eines Mitgliedes vor, wenn:
a) das Mitglied seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt und auf
eine eingeschriebene Mahnung nicht reagiert
b) Verstöße und Verfehlungen gegen Zwecke und Interessen
des Vereines vorliegen
c) unehrenhafte Handlung vorliegen.
Über einen Ausschluß entscheidet der Vorstand mit zwei
drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem Betroffenen ist
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes
ist endgültig. Über eventuelle Wiederaufnahmeanträge
entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein diesbezüglicher
Antrag kann frühestens nach zwölf Monaten, vom Ausschluß
an gerechnet, gestellt werden. Alle diesbezüglichen Beschlüsse
sind per "Einschreiben" zuzustellen.
5.9 Jedes Mitglied ist berechtigt eine Kopie dieser
Satzung zu beantragen und zu erhalten. Sie muß mündlich
oder schriftlich beim Geschäftsführer für Personalwesen
beantragt werden.
6. Beiträge
6.1 Die Beiträge und außerordentlichen
Aufwendungen zum Hauptverein werden von einer Mitgliederversammlung
spätestens im 3. Quartal des Kalenderjahres festgelegt. Sie
treten frühestens zum 1.1. des darauffolgenden Jahres in Kraft.
6.2 Die Abteilungen dürfen eigene Beiträge
und Zuwendungen erheben. Diese gesonderten Beiträge sind nicht
Ersatz für die satzungsgemäßen Beiträge der
TUSPO.
6.3 Eine sportliche Betätigung in einer Abteilung
setzt die ordentliche Mitgliedschaft in der TUSPO voraus.
6.4 Der Mitgliedsbeitrag der TUSPO wird in der
Mitgliederversammlung festgelegt und ist im Anhang sowie im Protokoll
schriftlich festzuhalten.
6.5 Als Familie zählen beide Elternteile und
alle in der Familie minderjährigen Kinder, die ordnungsgemäß
dem Verein gemeldet sind.
6.6 Kinder und Jugendliche sind Vollmitglieder
des Vereins.
6.7 Ehrenmitglieder und Sozialhilfeempfänger
(auf Antrag) sind beitragsfrei.
6.8 Mitglieder, die von Obernburg wegziehen, die
Mitgliedschaft aber aufrechterhalten wollen, ohne sich im Verein
sportlich zu betätigen, zahlen auf Antrag den halben Beitrag.
6.9 Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat.
6.10 Die Beiträge werden am 1. Februar eines
Jahres, bei jährlicher Zahlungsweise, fällig. Die Beitragsentrichtung
erfolgt im allgemeinen durch Bankeinzug oder unaufgefordert durch
Einzahlung auf das Konto der TUSPO.
6.11 Stundungen sind beim Vorstand schriftlich
zu beantragen.
7. Wahl- und Stimmrecht sowie Versammlungen
7.1 In Versammlungen haben die Mitglieder beratende
und beschließende Stimme.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 14 Jahre.
- Wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen
Mitglieder.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Wählbar sind auch nicht anwesende Mitglieder, wenn ihre
schriftliche Erklärung zur Annahme eines Amtes vorliegt.
7.2 Mitgliederversammlung:
- Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder einzuladen.
Die Einberufung erfolgt durch die Tageszeitung (Main Echo).
- Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung
soll eine Frist von 14 Tagen liegen.
- Der Einladung ist die Tagesordnung beizugeben.
7.3 Ordentliche Jahreshauptversammlung:
Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich im
Januar oder Februar statt. Anträge zur Versammlung können
von allen Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind eine
Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Weitere Anträge können in der Versammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
7.4 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn der Vorstand dies beschließt, oder ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angaben von Zweck und Gründen,
den Antrag stellt. Sie ist ferner möglich, wenn mehr als ein
Drittel der Vorstandsmitglieder im Laufe der Wahlperiode ausscheiden.
Die Einladung hat spätestens vier Wochen nach Vorliegen des
satzungsgemäßen Grundes zu erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung soll vom Vorstand
einberufen werden, wenn nachstehende Probleme anstehen:
- Ersatzwahlen während des Geschäftsjahres
- Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Gründung oder Auflösung von Abteilungen
- Auflösung des Vereins.
8. Beschlüsse
8.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.2 Geheime Wahlen oder Abstimmungen werden nur
dann durchgeführt, wenn mindestens zehn der anwesenden Mitglieder
dies beantragen.
8.3 Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
9. Vereinsstruktur und Zuständigkeitsbereiche
9.1 Die Vereinsstruktur ist von der Vorstandschaft
festzulegen und in einem Organigramm schriftlich festzuhalten.
9.2 Das Organigramm ist immer auf neuestem Stand
zu halten und dem Anhang der Satzung beigefügt.
9.3 Die Zuständigkeitsbereiche können
zu jeder Zeit von der Vorstandschaft geändert werden und müssen
ebenfalls dem Anhang der Satzung schriftlich beigefügt sein.
10. Der Vorstand und die Vorstandschaft
10.1 Der Vorstand führt den Verein.
Seine Sitzungen werden vom Vorstand geleitet. Die Vorstandssitzungen
finden jeweils einmal im Monat statt. Bei Bedarf auf Anordnung.
10.2 Die Vorstandschaft ist beschlußfähig,
wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
10.3 Wird über größere Ausgaben
oder Verkäufe beschlossen, muß in der Einladung darauf
hingewiesen werden. Für diesbezügliche Beschlüsse
ist die Anwesenheit von 70% der Vorstandsmitglieder erforderlich.
10.4 Vorstandsmitglieder können an allen Sitzungen
und Veranstaltungen innerhalb des Vereins und der Abteilungen teilnehmen.
10.5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
1.- und 2. Vorsitzende der TUSPO. Er vertritt den Verein nach außen
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der
2. Vorsitzende nur tätig wird, wenn der 1. Vorsitzende verhindert
ist (Reihenfolge im Organigramm).
10.6 Der Vorstand kann Wirtschafts- und Vergnügungsausschüsse
für vereinseigene Veranstaltungen und Feste einsetzen. Die
Ausschußmitglieder werden dadurch aber nicht Vorstandsmitglieder.
11. Abteilungen
11.1 Für die Abteilungen ist die Abteilungsleitung
verantwortlich.
Die Abteilungsleitung wird entsprechend den Satzungen des Hauptvereins
gewählt.
Die Abteilungen sind berechtigt, eigene Kassengeschäfte zu
tätigen.
Die Aufnahme von Darlehen ist den Abteilungen untersagt. Sie bedürfen
der Genehmigung durch die Vorstandschaft.
11.2 Die Abteilungen können sich eigene Abteilungsordnungen
geben. Sie darf der Satzung der TUSPO nicht widersprechen und muß
von der Vorstandschaft genehmigt werden.
11.3 Die Abteilungsleiter sind berechtigt, eine
Abteilungsjahresversammlung einzuberufen, wenn sie dies für
erforderlich halten. Für diese Versammlung gilt § 7.1
- 7.3 der Satzung der TUSPO sinngemäß.
12. Wahl und Berufungen
12.1 Die Mitglieder des Vereins- und Abteilungsvorstandes
werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Gewählten bleiben bis
zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
12.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf
seiner Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied
bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.
12.3 In dringenden Fällen, z.B. bei anstehenden
Vereinsfesten oder Bauvorhaben, kann die Mitgliederversammlung die
Verlängerung der Geschäftszeit des Vorstandes beschließen.
Im Höchstfall kann diese Verlängerung zwei Jahre betragen.
13. Protokolle
13.1 Über sämtliche Mitgliederversammlungen
sind Protokolle anzufertigen, in denen Abstimmungs- und Wahlergebnisse,
sowie Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist von dem
/ der Schriftführer / in zu unterschreiben.
13.2 Das Protokoll ist allen Mitgliedern der Vorstandschaft
zuzuleiten.
13.3 Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls
sind spätestens in der nächst fälligen Sitzung der
Vorstandschaft vorzubringen und zu begründen. Auf Antrag sind
Protokolle den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
13.4 Protokolle sind aufzubewahren.
14. Kassenprüfung
14.1 Die Kasse des Vereins und der Abteilungen
wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die
Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen die ordnungsgemäße Entlastung der Kassenverantwortlichen.
14.2 Die Kassenprüfer werden nach Punkt 11
der Satzung gewählt.
15. Ehrungen
15.1 Ehrungen werden in einer Sitzung der Vorstandschaft
festgelegt. Sie werden im Protokoll und im Anhang niedergeschrieben.
15.2 Ehrungen werden im Allgemeinen im Rahmen der
Mitgliederversammlungen ausgeführt.
Ehrenmitglieder sind zu freiem Eintritt bei jeder Veranstaltung
der TUSPO und seiner Abteilungen berechtigt.
16. Auflösung des Vereins
16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden, die als einzige Tagesordnungspunkt die Auflösung des
Vereins enthalten darf.
16.2 Die Einberufung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins zum
Ziel hat, darf nur erfolgen, wenn es von mindestens zwei Drittel
der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.
16.3 Die Versammlung ist beschlußfähig,
wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur von 75% der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
16.4 Die Abstimmung muß namentlich erfolgen.
16.5 Bei vollzogener Auflösung des Vereins
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Obernburg.
Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden.
Obernburg, den 6.11.1996
Das Original wurde Unterschrieben von:
- Wendelin Imhof
- Armin Schreiber
- Winfried Weirich
- Heinz Messing
- Jürgen Brand
- Hartmut Ackermann
- Ursula Vogt
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